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KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026: Was wirklich gilt

Übersicht der Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung ab 2. August 2026

Der Stichtag ist echt. Die Panik daneben ist es nicht

Rund um den 2. August lief eine Welle von Beiträgen. Der Tenor: Ab jetzt müssen Sie kennzeichnen, was in Ihrem Betrieb aus KI kommt, sonst wird es teuer. Ein Beitrag, den ich gelesen habe, stellte drei Prüffragen und schrieb dazu, ein einziges Ja reiche für die Pflicht.

Von diesen drei Fragen war eine richtig.

Der Stichtag selbst stimmt. Seit 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung, die Transparenzpflichten. Was daraus abgeleitet wird, geht vielfach über das hinaus, was der Verordnungstext hergibt. Und weil ich dabei zusehe, wie ein Termin zum Verkaufsargument gemacht wird, habe ich mir den Artikel im Wortlaut angesehen.

Dieser Beitrag sagt Ihnen, was tatsächlich gilt, was Anbietersache bleibt, und wo Sie entspannt weiterlesen können. Alle Quellen stehen am Ende, damit Sie es selbst nachprüfen können.

Wenn Sie es lieber zum Ausdrucken und Durchhaken haben: Es gibt den Inhalt auch als Checkliste zum 2. August als PDF, vier Seiten, ohne Anmeldung.

Woher der 2. August kommt

Der Stichtag steht in der Verordnung selbst, nicht in einer Pressemitteilung.

Artikel 113 regelt den Geltungsbeginn und sagt in einem Satz: „Sie gilt ab dem 2. August 2026." Danach folgen die Ausnahmen, die früher oder später greifen:

  • Kapitel I und II gelten seit dem 2. Februar 2025
  • Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII sowie Artikel 78 gelten seit dem 2. August 2025
  • Artikel 6 Absatz 1 und die dazugehörigen Pflichten gelten ab dem 2. August 2027

Die Transparenzpflichten stehen in Kapitel IV. Dieses Kapitel taucht in keiner der Ausnahmen auf. Es gilt also die Grundregel, und die lautet 2. August 2026.

Mehr braucht es für den Stichtag nicht. Wer Ihnen das Datum mit anderen Begründungen verkauft, hat entweder Artikel 113 nicht gelesen oder erzählt Ihnen etwas dazu.

Nachtrag zum Vereinfachungspaket: der Digital Omnibus ist da

Beim ersten Erscheinen dieses Beitrags war das Vereinfachungspaket noch im Verfahren, und ich habe deshalb keine neuen Fristen hingeschrieben. Inzwischen liegt es vor: die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, der Digital Omnibus zur KI, ändert die KI-Verordnung an mehreren Stellen.

Für die Fristen heißt das:

  • Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III rücken auf den 2. Dezember 2027
  • Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I rücken auf den 2. August 2028

Artikel 50 wurde nicht verschoben. Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026, unverändert. Geändert wurde am Artikel selbst nur eine Zuständigkeit: Die Ermächtigung für Durchführungsrechtsakte ist entfallen, stattdessen veröffentlicht die Kommission Leitlinien.

Wer also im Sommer gehofft hat, der Omnibus nehme auch die Kennzeichnung mit, wurde enttäuscht. Er hat genau den Teil verschoben, der die wenigsten Betriebe betrifft.

Die Unterscheidung, an der alles hängt

Artikel 50 kennt zwei Rollen.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein solches System einsetzt. Ein normaler Betrieb, der KI-Werkzeuge einkauft und benutzt, ist Betreiber.

Der Artikel enthält vier Pflichten, und sie verteilen sich auf beide Rollen:

AbsatzPflichtTrifft
Absatz 1Offenlegen, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Entfällt, wenn es für eine verständig informierte Person ohnehin offensichtlich ist.Anbieter
Absatz 2Synthetische Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Entfällt bei bloßen Hilfsfunktionen für übliche Bearbeitung.Anbieter
Absatz 3Personen informieren, wenn Emotionserkennung oder biometrische Einordnung eingesetzt wird.Betreiber
Absatz 4Deepfakes offenlegen. Ebenso KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.Betreiber

Zwei von vier Pflichten treffen also den Anbieter. Genau diese beiden werden gerade am häufigsten als Betriebspflicht dargestellt.

Nach Absatz 5 werden die Informationen „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise" bereitgestellt. Und sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, was in den meisten Beiträgen zum Thema untergeht.

Die drei häufigsten Irrtümer

Irrtum 1: Mit KI vorformulierte Angebotstexte muss ich kennzeichnen

Das steht so nicht in der Verordnung.

Die Textpflicht in Absatz 4 greift nur bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Gemeint ist publizistischer Inhalt. Ein Angebot an einen Kunden, eine E-Mail an einen Lieferanten und ein Text auf Ihrer Leistungsseite fallen nicht darunter.

Für redaktionell verantwortete Inhalte gibt es zusätzlich eine eigene Ausnahme.

Wenn Sie also einen ersten Entwurf für ein Angebot mit KI schreiben lassen und danach selbst redigieren: Da ist nichts zu kennzeichnen.

Irrtum 2: KI-Bilder auf meiner Website muss ich kennzeichnen

Auch das trifft so nicht zu.

Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte steht in Absatz 2 und ist eine Anbieterpflicht. Sie richtet sich an den Hersteller des Bildgenerators, nicht an Sie als Nutzer.

Als Betreiber trifft Sie die Offenlegung bei Deepfakes, also bei Bild-, Ton- oder Videomaterial, das reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbildet. Ein erkennbar künstliches Symbolbild auf einer Leistungsseite ist kein Deepfake.

Für offenkundig künstlerische, kreative oder satirische Werke reicht ein Hinweis, der das Werk nicht beeinträchtigt.

Irrtum 3: Seit 1. Juli hafte ich als Geschäftsführer persönlich

Für diesen Satz habe ich keine Fundstelle gefunden.

Die KI-Verordnung kennt keinen Stichtag am 1. Juli. Ihre Meilensteine sind Februar 2025 für die Verbote und die KI-Kompetenz, August 2025 für Governance und Sanktionen, und der 2. August 2026 für die allgemeine Anwendbarkeit samt Artikel 50.

Wenn Sie diesem Satz nachgehen, landen Sie bei Pressemitteilungs-Verteilern, die voneinander abschreiben. Beim selben Anbieter finden sich Überschriften mit „ab Juli" und „ab August" nebeneinander.

Die Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung existiert, sie steht im GmbH-Gesetz, und sie umfasst selbstverständlich auch die Einhaltung neuer Vorschriften. Neu ist sie nicht, und aus der KI-Verordnung folgt sie nicht.

Was Sie tatsächlich betrifft

Der praktisch häufigste Fall ist der Assistent, der nach außen antwortet. Ein Chatbot auf der Website, ein automatischer Antwortdienst im Postfach, ein Bot im Messenger.

Hier muss erkennbar sein, dass eine Maschine schreibt. Die Pflicht dazu steht in Absatz 1 und richtet sich an den Anbieter. Was das für Sie heißt, hängt davon ab, woher der Assistent kommt:

  • Sie haben eine fertige Lösung eingekauft. Dann sind Sie Betreiber, und der Hersteller trägt die Pflicht. Prüfen Sie trotzdem, ob der Hinweis aktiv ist. Es sind Ihre Kunden, die vor dem Fenster sitzen.
  • Sie haben den Assistenten selbst gebaut und für den eigenen Betrieb in Betrieb genommen. Dann sind Sie dadurch selbst Anbieter und tragen die Pflicht.

Dazu kommen zwei Fälle, die weniger Betriebe betreffen, dafür eindeutig: Deepfake-Material und Emotionserkennung. Wer Emotionserkennung im Arbeitsverhältnis einsetzt, sollte das ohnehin arbeitsrechtlich prüfen lassen, unabhängig von Artikel 50.

Wie die Kennzeichnung konkret aussieht

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor. Verlangt wird ein klarer, erkennbarer Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion. Diese Formulierungen erfüllen das:

Chatbot, erste Nachricht:

Hier antwortet ein digitaler Assistent. Für ein persönliches Gespräch schreiben Sie bitte an [Kontakt] oder rufen Sie an.

Assistent im Mail-Postfach:

Diese Antwort wurde von einem KI-Assistenten erstellt und vor dem Versand von uns geprüft.

Deepfake-Material:

Diese Aufnahme wurde künstlich erzeugt.

Veröffentlichter Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse:

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft.

Ein Rat dazu: Übertreiben Sie es nicht. Wer aus Vorsicht jede mit KI geschriebene Zeile kennzeichnet, entwertet den Hinweis dort, wo er vorgeschrieben ist. Und er macht den eigenen Betrieb angreifbarer als nötig, weil er Pflichten dokumentiert, die er gar nicht hat.

Für Bilder gibt es inzwischen offizielle Zeichen

Bei Texten und Chatbots bleibt es beim Wortlaut, den Sie selbst formulieren. Für Bilder hat die Europäische Kommission am 10. Juni 2026 nachgelegt und gemeinsam mit dem Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ein Icon-Set veröffentlicht: ein Grundzeichen AI, dazu die Varianten AI GENERATED für vollständig erzeugte und AI MODIFIED für verändertes echtes Material. Die Dateien sind zur freien Verwendung freigegeben, ohne Namensnennung.

Der Kodex selbst ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, kann damit belegen, dass er seine Pflichten erfüllt. Die Pflicht kommt aus der Verordnung und gilt unabhängig davon.

Wenn Sie das praktisch brauchen: Ich habe dafür ein kostenloses Werkzeug gebaut. Es setzt genau diese Zeichen auf Ihre Bilder, schreibt zusätzlich die maschinenlesbaren Metadaten in die Datei und verarbeitet bis zu 50 Bilder auf einmal. Ohne Upload, ohne Konto, alles im Browser. Wie das im Detail funktioniert und welche vier Praxisfälle es bei Bildern gibt, steht in meinem Beitrag KI-Bilder richtig kennzeichnen.

Die Prüfliste für Ihren Betrieb

Sieben Fragen. Jedes Ja bedeutet eine Aufgabe, kein Problem.

  1. Beantwortet ein Chatbot oder Assistent Anfragen auf Website, in Mail oder Messenger? Dann prüfen, ob der Hinweis vorhanden ist. Bei eingekaufter Lösung beim Hersteller nachfragen.
  2. Nutzen Sie Material, das reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbildet? Dann offenlegen.
  3. Veröffentlichen Sie KI-erzeugte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, etwa als Redaktion oder Verband? Dann offenlegen, sofern keine redaktionelle Verantwortung greift.
  4. Setzen Sie Emotionserkennung oder biometrische Einordnung ein, auch versuchsweise? Dann Betroffene informieren.
  5. Weiß Ihr Team, welche Werkzeuge im Haus überhaupt KI enthalten? Einmal auflisten. Ohne diese Liste sind alle anderen Fragen nicht beantwortbar.
  6. Ist geregelt, welche Daten in welches Werkzeug dürfen? Keine Pflicht aus Artikel 50, aber die Frage, die Sie sonst später einholt. Mehr dazu in meinem Leitfaden zur Datensouveränität.
  7. Gibt es eine Person, die zuständig ist? Benennen.

Punkt 5 ist erfahrungsgemäß der, an dem es interessant wird. In fast jedem Betrieb laufen mehr KI-Werkzeuge, als die Geschäftsführung weiß.

Diese Prüfliste, die Formulierungsbeispiele und eine Fünfzehn-Minuten-Agenda für Ihr Team gibt es gebündelt als PDF zum Herunterladen.

Offen in Österreich: wer kontrolliert das eigentlich

Ein Punkt, der in den meisten Beiträgen fehlt.

Welche Behörde in Österreich die Marktüberwachung nach der KI-Verordnung übernimmt, ist nicht abschließend geklärt. Die KI-Servicestelle bei der RTR ist als zentrale Anlauf- und Informationsstelle zum AI Act eingerichtet. Sie beschreibt sich auf der eigenen Website als Ansprechpartner und Informationshub. Eine veröffentlichte Benennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden lag zuletzt nicht vor.

In der Literatur werden Datenschutzbehörde, KommAustria und sektorale Aufsichten als wahrscheinliche Kandidaten genannt. Das ist Einschätzung, keine Benennung.

Praktisch heißt das: Wer die Punkte oben abgearbeitet hat, ist unabhängig davon auf der sicheren Seite. Und wer Ihnen heute erzählt, welche Behörde am 2. August bei Ihnen anklopft, weiß mehr, als öffentlich bekannt ist.

Der Fahrplan nach Artikel 113

Alle Daten unten stehen wörtlich in der Verordnung. Nichts davon ist Auslegung.

DatumWas gilt
2. Februar 2025Kapitel I und II. Darunter die verbotenen Praktiken und die KI-Kompetenz
2. August 2025Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII sowie Artikel 78
2. August 2026Die Verordnung im Übrigen, darunter Artikel 50 mit den Transparenzpflichten
2. Dezember 2027Hochrisiko nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III, verschoben durch den Digital Omnibus
2. August 2028Hochrisiko nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I, ebenfalls verschoben

Die beiden hinteren Zeilen stammen aus dem Digital Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744. Der 2. August 2026 für Artikel 50 ist davon nicht betroffen.

Wer wissen will, ob im eigenen Haus überhaupt ein Hochrisiko-Fall liegt, findet den Einstieg in meinem Beitrag zum KI-Reifegrad und EU AI Act. Zur KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4, die schon seit Februar 2025 gilt, habe ich hier geschrieben.

Mein Rat, kurz

Der 2. August ist kein Großprojekt. Es ist eine Liste, die man einmal sauber abarbeitet, und für die meisten Betriebe endet sie nach zwei Punkten.

Was ich Ihnen empfehle: Nehmen Sie sich fünfzehn Minuten mit Ihrem Team. Klären Sie, welche Werkzeuge im Einsatz sind, wer nach außen antwortet, und wer künftig zuständig ist. Das ist der Teil, der Wirkung hat.

Wenn Sie dabei feststellen, dass niemand einen Überblick über die eingesetzten Werkzeuge hat, dann ist das die eigentliche Baustelle. Sie hat mit dem 2. August nur am Rande zu tun, kostet Sie aber jeden Monat Geld und Nerven. Genau da setzt die AI-Impact-Methode an, und in einem KI-Einführungsworkshop räumen wir das an einem Tag mit Ihrem Team auf.

Und wenn Sie unsicher sind, welche Ihrer Unterlagen überhaupt in eine Cloud dürfen und welche im Haus bleiben sollten, dann ist der KI-Souveränitäts-Check der schnellere Einstieg.

Quellen

Stand 3. August 2026, aktualisiert gegenüber der Erstfassung vom 20. Juli 2026. Jede Aussage zu Artikel 50 und zu den Fristen in diesem Beitrag ist am amtlichen Verordnungstext geprüft, nicht an Sekundärquellen.

Amtlicher Text, maßgeblich

Ergänzende Einordnung

Vereinfachungspaket

In der Erstfassung dieses Beitrags stand hier der Hinweis, dass im Amtsblatt kein Änderungsrechtsakt auffindbar sei. Das hat sich mit der Verordnung (EU) 2026/1744 erledigt, sie steht oben unter den amtlichen Quellen. Die folgenden Beiträge begleiteten das Verfahren.

Zuständigkeit in Österreich

Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte rechtliche Beratung bei.

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